Satzung

Vereinsatzung des bootsclub-nrw e.V.

 

Wir stehen für Transparenz. Bevor Sie unserem Verein beitreten, bieten wir Ihnen hier die Gelegenheit in Ruhe unsere Satzung zu Prüfen.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bootsclub NRW  e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Essen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung des Motorbootsports. ... .
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

1. Betrieb von vereinseigenen Motorbooten / Motoryachten
2. Durchführung des Wassersports mit Sportbooten
3. Pflege des Wassertourismus und seemänischen Brauchtums
4. Durchführung von wassersportlichen Veranstaltungen..
5. Information der Öffentlichkeit
6. Förderung von praktischen und theoretischen
Weiterbildungsangeboten

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ein Aufnahmerecht besteht nicht. Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Juristische Personen sind Fördermitglieder.

2. Es gibt folgende Mitgliedschaften:
a.) Fördermitglieder
b.) Ordentliche Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder

3. Fördermitglieder sind passive außerordentliche Mitglieder. Sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein lediglich durch eine passive Mitgliedschaft. Sie verfügen über kein Stimmrecht. Sie erhalten keinerlei Vergünstigungen auf Vereinsleistungen. Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand, nach Antragstellung. Fördermitglieder sind von Umlagen befreit.

4. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand, nach Antragstellung. Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven ehrenamtlichen Mitarbeit von jährlich 16 Stunden im Verein verpflichtet. Über die Art des Einsatzes entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder wird erworben durch die Entscheidung und Ernennung durch den Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder ernannt werden. Sie müssen der Ernennung zustimmen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Verpflichtung zur Leistung von Arbeitsstunden grundsätzlich befreit. Darüber hinaus sind sie berechtigt, alle (sonst kostenpflichtigen) Angebote des Vereines unentgeltlich zu beanspruchen. Ehrenmitglieder verfügen über doppeltes Stimmrecht. Darüber hinaus sind Ehrenmitglieder ordentliche Mietglieder mit allen Rechten und Pflichten, sofern unter § 4.5 nichts anderes vereinbart ist. Ein Ausschluss von Ehrenmitgliedern kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder länger als 12 Monate an keinerlei Vereinsaktivitäten teilnimmt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge sowie Aufnahmegebühren aller Mitglieder regelt.

2. Umlage
Es können im Bedarfsfall jährliche Umlagen (max. 1 x pro Jahr) als Sonderbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das 3-fache des Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag) nicht übersteigen. Über die Umlage entscheidet der Vorstand.

 § 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand. / Erweiterter Vorstand
3. Beisitzer


§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 
2. Die Mitgliederversammlung stellt den Grundrahmen für die Arbeit des Vereins auf.. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl (nur aus wichtigem Grund) des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
k: Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegter Angelegenheiten


3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 33 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 7 BGB- Vorstand
1. Der BGB-Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.Der BGB-Vorstand darf ausschließlich nur aus wichtigem Grund abgewählt werden. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
3. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

 
§ 7.1 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem BGB Vorstand und.bis zu 2 Beisitzern. … Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne §26 BGB und vertritt den Verein nicht nach außen. Darüber hinaus hat der erweiterte Vorstand im Innenverhältnis alle Rechte wie der BGB - Vorstand. Alle Rechtsgeschäfte die einen Wert von 500,- € übersteigen, müssen vom erweiterten Vorstand beschlossen werden.

§7.2 Beisitzer 
Beisitzer werden vom Vorstand ernannt und müssen der Ernennung zustimmen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. 
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

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